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Erst jetzt wird eine Entscheidung des LG Mannheim (10 S 53/09) vom 14.1.2010 bekannt derzufolge ein Abo-Fallen-Betreiber die Kosten für den gegnerischen Anwalt bei einer Widerklage tragen muss. Das Urteil des LG Mannheim ist aber nicht nur deswegen bermerkenswert, auch der Lösungsansatz ist interessant: Das Landgericht kommt, anders als die vielen anderen Gerichte, gar nicht zu dem Schluss, dass ein unentgeltlicher Nutzungsvertrag vorliegen würde.

Vielmehr ist das Landgericht Mannheim überzeugt, dass ein so genannter “Dissens” vorliegt, für den Laien: Eine unüberbrückbare Meinungsverschiedenheit beim Vertragsschluss. Der Verbraucher geht von einem kostenlosen Angebot aus (und durfte das auch), der Anbieter wollte auf keinen Fall kostenlos anbieten. Das Ergebnis, so das LG: Es kommt gar nicht erst ein Vertrag zustande, die zugestellte Rechnung ist grundlos erfolgt.

Das alleine reicht noch nicht, um eigene Anwaltskosten einzufordern, vielmehr muss zumindest fahrlässig die unberechtigte Rechnung ausgestellt werden. Dies bejaht das Gericht:

Die Beklagte wusste aufgrund der unstreitigen Vielzahl von Verbraucherbeschwerden um ihr zumindest missverständliches Angebot. Sie ist auch von der Bedenklichkeit ihres Vorgehens überzeugt gewesen, wie sich daraus ergibt, dass sie ihre Forderung sofort hat fallen lassen, als sich der Kläger mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr gesetzt hat. Bei dieser Sachlage ist von einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen, so dass der Kläger berechtigt ist, seine der Höhe nach unstreitigen Anwaltskosten ersetzt zu verlangen.

Trotz des insgesamt zu begrüßenden Ergebnisses verbleibt ein Nachgeschmal beim Lesen dieses Satzes:

Zwar ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er nicht unverzüglich auf die Rechnung der Beklagten reagiert hat und dieser mitgeteilt hat, er halte die Forderung nicht für berechtigt.

Es ist etwas schwierig einzusehen, dass man als Betroffener auf jede unberechtigte Rechnung reagieren soll, um ein evt. Mitverschulden (nach §254 BGB) auszuschliessen. Die Folge wäre, dass man einen Teil seiner Kosten selber tragen müsste. Besondere Brisanz erhält dieser Satz, wenn man bedenkt, das manche Abo-Fallen angeblich sogar einfache Besucher der Webseite anschreiben, deren IP man beim Aufrufen der Webseite erfasst hat.

In einer Gesamtschau ist das Urteil des LG Mannheim eine Besonderheit, die zudem mit Vorsicht zu genießen ist: Zwar erscheint es bestechend einfach, den Vertragsschluss zu verneinen. Doch ist der Weg zur Begründung von Schadensersatz mit Risiken behaftet. Das LG geht – mangels Vertrag – den Weg über ein Verschulden bei Vertragsanbahnung (culpa in contrahendo, §311 II BGB), was aber auch immer die Frage eröffnet, inwieweit dies auch den “Nutzer” eines solchen Dienstes trifft, etwa in dem dieser (grob) fahrlässig die Kostenpflicht übersehen hat. Kläger, die sich auf den Dissens stützen wollen, müssen somit sehr differenziert und im Einzelfall betrachten, wie genau über die Kosten “belehrt” wurde und ob zumindest die Grenze zur Fahrlässigkeit überschritten wurde. Angesichts manch lebensfremder Urteile in IT-Streitigkeiten habe ich da Bauchschmerzen und finde den Weg, generell die (versteckte) Kostenpflicht als unzulässige AGB zu werten auf jeden Fall sicherer für Betroffene, die sich wehren möchten.

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