Inzwischen Rückläufig, aber dennoch beliebt sind im Internet so genannte “Abo-Fallen”. Das Prinzip ist einfach: Man ruft eine Webseite auf, die suggeriert, ein Angebot wäre kostenlos. In den AGB, die man bestätigt, werden dann aber Preise “vereinbart”, die der Anbieter dann später auch einzutreiben versucht. Erste Urteile weisen dieses Vorgehen in seine Schranken.
Rechtsprechungsübersicht
Das Landgericht Hanau (AZ: 9 O 870/07, ebenso LG Berlin, 15 O 268/10) hat festgestellt, dass es sich bei einem solchen Angebot um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht handelt. Zudem ist es für den Verbraucher nicht zu erwarten, und damit überraschend, in AGB dann Preise zu finden:
Bei der Entgeltpflicht handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Vertrages, bei welcher der Verbraucher nicht davon ausgehen muss, diese in AGB suchen zu müssen.
Da helfen laut LG Hanau auch ausdrücklich keine “Sternchen” mit dazu gehörigen Hinweisen mehr.
Den gleichen Schutz für den Verbraucher hält das AG München bereit (AZ: 161 C 23695/06, Urteil bei JurPC), das der Meinung ist, eine solche AGB wäre überraschend und somit unwirksam, sofern das Angebot von Anfang als “kostenlos” suggeriert wird oder der Verbraucher dies zumindest annehmen durfte. Ebenso urteilte das AG Hamm (17 C 62/08) sowie das AG München (262 C 18519/08), AG Frankfurt a.M. (29 C 2583/10 (85) ), AG Leipzig (118 C /10105/09) und das AG Gummersbach (10 C 221/08).
Das LG Darmstadt (9 O 257/07) stimmt der Einstufung als wettbewerbswidrig zu, sofern nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass bereits das Absenden des Anmeldeformulars eine auf Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements gerichtete Willenserklärung darstellt – und auch nicht erklärt wird, wie der Nutzer die Veränderung der Testzeit in ein kostenpflichtiges Abonnement verhindern werden kann. Zustimmend hier auch das LG Hamburg (327 O 634/09), LG Frankfurt a.M. (2-03 O 556/09), OLG Frankfurt (6 U 186/07 & 6 U 187/07), sowie vorher schon das LG Frankfurt (3-08 O 35/07) und das LG Stuttgart (17 O 490/06).
Eine Ablehnung, erfolgt durch das LG Frankfurt, – von der Heise berichtet – ist insofern erstmal nicht über zu bewerten. Gleichsam werden Angebote dieser Art vom LG Mannheim (2 O 268/08) als wettbewerbswidrig eingestuft, das LG sah aber keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darin, dass bei einer 2-Jährigen Laufzeit nur der Preis für ein Jahr (und nicht der Gesamtpreis) angegeben wurde.
Einen gänzlichen anderen Weg geht das Landgericht Mannheim (10 S 53/09), das schon einen Vertragsschluss verneint: Da der Anbieter auf jeden Fall nur gegen Entgelt, der Verbraucher nur kostenlos eine Nutzung vereinbaren wolle, sieht das Landgericht einen so genannten Dissens, der einem Vertragsschluss im Wege steht. In Folge dessen trage der Anbieter wegen seines Verschuldens bei Vertragsanbahnung eine Schadensersatzpflicht (§§280, 311 II BGB).
Der bisherigen Rechtsprechung ist in der Summe zuzustimmen. Durch das Einordnen der AGB-Klausel als “überraschend” ist es unnötig, über den §242 BGB (Treu und Glauben könnte durch widersprüchliches Verhalten verletzt sein) sowie §138 BGB (Sittenwidrigkeit durch Vorgaukelei kostenloser Angebote) zu diskutieren. Sofern dennoch ein Vertragsschluss mit Zahlungspflicht bejaht wird, erscheint mir die Frage angebracht, ob der Verbraucher nicht das Recht zur hilfsweisen Anfechtung nach §123 BGB (Die Erklärung der Willenserklärung wurde eindeutig durch Täuschung erreicht). Die Anfechtungsmöglichkeit über den §119 BGB ist wohl auch gegeben, aber wenig hilfreich, da man sich dann über den §122 BGB (Schadensersatzpflicht) streiten würde. Diese Sichtweise hat das OLG Frankfurt (Az. 6 U 187/07 und 6 U 186/07) inzwischen bestätigt und eine Täuschung bejaht. Genauso auch das LG Mannheim (10 S 53/09).
Ersatz von Anwaltskosten
Zunehmend tendieren Gerichte dazu, die Kosten für einen von “Abo-Fallen-Opfern” beauftragten Rechtsanwalt im Zuge des Schadensersatzes den Betreibern von Abo-Fallen aufzuerlegen. So konnten durch Betroffene Opfer Anwaltskosten bereits mehrfach erfolgreich eingeklagt werden, etwa beim LG Mannheim (10 S 53/09), beim AG Marburg (91 C 981/09), AG Karlsruhe (9 C 93/09), AG Mainz (89 C 284/10) und AG Schwelm (24 C 108/10).
Sonstige Hintergründe
Inzwischen laufen gegen Betreiber von Abo-Fallen bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt Ermittlungen, auch verbunden mit Hausdurchsuchungen (Bericht bei Heise). Schon 2006 gab es ähnliche Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft München I. Das LG Frankfurt verneinte aber am 5.3.2009 eine Strafbarkeit, was zumindest diskussionswürdig erscheint. (Bericht bei Heise) Gegen eine bekannte Rechtsanwälte wurde inzwischen auch mehrfach Strafanzeige erstattet, die Staatsanwaltschaft München hat das Verfahren im März 2010 allerdings eingestellt, da ein strafbares Verhalten nicht gesehen wurde. Auf Grund der mitunter heftigen Reaktionen hierauf ist damit zu rechnen, dass die Sache erst noch, zwecks Prüfung, zum Oberstaatsanwalt kommt.
Die Entwicklungen im Bereich der Strafverfahren sind natürlich insofern interessant, als dass eine Straftat den Weg zum Schadensersatz über §823 II BGB eröffnet, erstmals bejaht wurde ein Schadensersatzanspruch insofern vom AG Karlsruhe im Jahr 2009 wegen Beihilfe zum versuchten Betrug (AZ 9 C 93/09 – Anmerkung: Es ging um ein zivilrechtliches Urteil, es wurde also nur als Beihilfe gewertet aber nicht deswegen strafrechtlich verurteilt). Genauso sahen auch das AG Marburg eine strafbare Beihilfe (91 C 981/09) sowie das AG Bonn (103 C 422/09) und AG Schwelm (24 C 108/10).
Ebenfalls rückt der §138 BGB (Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit) in Reichweite, den z.B. das AG Bonn (103 C 422/09) sieht. Nett am Rande: Das OLG Hamm (31 W 38/08) sieht u.U. einen besonderen Grund zur Kündigung von Girokonten durch Kreditinstitute gegenüber Abwicklungs-Konten von “Abo-Fallen-Betreibern”. Ebenfalls entschieden wurde dies durch das OLG Dresden (8 U 1818/08) sowie das LG München I (28 O 398/09) was bis vor das OLG München ging (5 U 3352/09), wo die Klägerin dann die Klage zurück genommen hat.
Zur Frage nach Schadensersatz bei Anfechtung
Sofern man den Vertrag erfolgreich anfechtet (nicht seine Willenserklärung widerruft, sondern anfechtet), ergibt sich die Frage, wie hier ggfs. Schadensersatz für angefallene Kosten (etwa für den Rechtsanwalt) anfallen kann. Zwar steht der Weg über die §§823, 826 BGB ggfs. offen wie oben schon angesprochen, doch kann dies nicht unbedingt nützlich bzw. einfach sein.
Zu prüfen ist daher auch, ob ggfs. wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen (cic) ein Anspruch wegen mangelnder Aufklärung seitens des Anbieters vorliegt, so dass sich ein Schadensersatzanspruch aus den §§311 II, 249 I, 280 I BGB ergeben könnte.
Abschließend bleibt mir noch der Hinweis auf den §6 TMG, der kaum Beachtung findet und solchen Angeboten leicht den Boden entziehen kann, da er in den Nummern 1 und 3 klare Vorgaben macht:
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. [...]
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.