AG Marburg zu Abo-Fallen: Anwalt leistet Beihilfe zum vesuchten Betrug
12. März 2010 eingestellt von jens.ferner
Während vor kurzem die Staatsanwaltschaft München zu dem Ergebnis gekommen ist, dass keine Strafbarkeit anzunehmen ist, wenn ein Anwalt für einen so genannten Abo-Fallen Betreiber tätig ist, kommt das AG Marburg (91 C 981/09) zum Gegenteiligen Ergebnis:
Der Beklagte zu 2) musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege erkennen, dass er eine offensichtliche Nichtforderung für die Beklagte zu 1) geltend macht. Es kann ihm nicht vorborgen geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzahl von gleichartigen Fällen, dass die Beklagte zu 1) den potentiellen Kunden auf das kostenlose Herunterladen von Programmen fokussiert um am Rand den auf weiteren Seiten unaufmerksamen Kunden in ein Abonnement mit zweifelhaftem Wert zu verstricken. Dass ein derartiges Vorgehen der Beklagten zu 1) von der Rechtsordnung nicht erwünscht ist, hätte dem Beklagten zu 2) offenkundig sein müssen.
Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug, vgl. so auch AG Karlsruhe 9 C 93/09.
Somit kommt in Deutschland ein Amtsgericht (im zivilrechtlichen Verfahren) zum zweiten Mal – mit relativ wenig Zeilen – zu dem Ergebnis, dass ein Rechtsanwalt sich durchaus der Beihilfe strafbar machen könnte. Vor diesem Hintergrund dürfte die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München, die zu einem anderen Ergebnis kommt, für weitere Diskussionen sorgen.
Das Amtsgericht hat sich auch mit der – ansonsten nirgendwo Anklang findenden – Argumentation des LG Frankfurt beschäftigt, dass spätestens bei Angabe der personenbezogenen Daten der Betroffene sich mehr Gedanken hätte machen müssen:
Auch die Tatsache, dass der Kläger bei Eingabe seiner persönlichen Daten erhöhte Sorgfalt hätte walten lassen müssen, kann das Gericht nicht zwingend folgen. So ist es im gängigen Internetverkehr nicht unüblich persönliche Kontaktdaten für Werbung, weitergehende Informationen etc. zu hinterlegen.
Hart analysiert das Gericht auch den Versuch, fadenscheinig eine Dienstleistung zu konstruieren, wie es bei Abo-Fallen üblich ist:
Die kurze Produktbeschreibung kostenloser Software und eine redaktionelle Bewertung, die weit überwiegend positiv ist, ist dabei minimal und kann nicht als adäquate Gegenleistung für den Abonnementpreis angesehen werden. So ist es vergleichsweise auch kein Mehrwert, wenn ein Autoverkäufer einem Kunden erzählt er könne mit einem Pkw auch auf Straßen fahren.
Im Ergebnis hat das Amtsgericht erwartungsgemäß die Zahlungspflicht verneint und den Betreiber der Seite verurteilt, die gegnerischen Anwaltskosten zu tragen. Eine juristische Gesamtschau des Themas wird hier bereit gehalten.