Beachten: Pflicht auf “Forderungen” von Abo-Fallen zu reagieren?
5. August 2010 eingestellt von jens.ferner
Die Verbraucherzentrale aus Sachsen weist auf einen interessanten Umstand hin: Wer unberechtigte Forderungen von Abo-Fallen erhält, ist evt. in der Pflicht zu handeln, jedenfalls dann, wenn man einen Schufa-Eintrag verhindern möchte. Hintergrund ist der §28a BDSG, der eine Übermittlung an Auskunfteien u.a. dann erlaubt, wenn
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
Das würde bedeuten, man muss zwingend, um dem Schufa-Eintrag Vorschub zu leisten, der geltend gemachten Forderung (einmal) widersprechen. Zumindest dieser Aspekt ist durchaus ein interessanter Contra-Punkt zum Thema “Auf solche Forderungen am besten gar nicht reagieren”. Letztlich ist man bei einem fälschlichen Schufa-Eintrag natürlich nicht schutzlos, aber: Wie immer wird es unnötig Zeit und Nerven kosten, das “aufzuräumen” (Dazu ein Beitrag hier von mir).
Festzuhalten ist aber an dieser Stelle nochmals, dass schon die Drohung mit einem Schufa-Eintrag bei einer (nicht offensichtlich unberechtigt) bestrittenen Forderung rechtswidrig ist, AG Halle, 105 C 4636/09; AG Leipzig, 118 C 10105/09.
Hinweis: Da die “Nutzlos”-Betreiber im Kern bekannt sind und es ja “Schwarzlisten” zum Thema gibt, habe ich aus Neugierde bei der Schufa mal angefragt, ob man sich des Themas bewusst ist.