Bestätigt: Gewinnabschöpfung bei Abo-Falle
13. Juli 2010 eingestellt von jens.ferner
Das OLG Frankfurt a.M. (6 U 33/09) hat bestätigt, dass bei einem Abo-Fallen-Betreiber eine Gewinnabschöpfung entsprechend §10 UWG vorgenommen werden kann. Das bedeutet, dass der Betreiber sich darauf einstellen darf, demnächst seinen Gewinn an den Bundeshaushalt abführen zu dürfen.
Die (bekannte) Masche, mit der Verbraucher in den Verträge gelockt wurden, zerlegt das OLG wie folgt:
Durch die blickfangartig herausgestellte Werbeaussage „heute gratis!“ wird dem durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher suggeriert, dass seine … abgegebene Willenserklärung keine Kostenfolgen habe. Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Verbraucher keinen Anlass für die Annahme hat, die gratis abrufbare Leistung der Beklagten erstrecke sich auf einen über den heutigen Tag hinausgehenden Zeitraum. Der Verbraucher rechnet jedoch nicht damit, dass er sich bereits durch seine Anmeldung ohne Abgabe einer weiteren Willenserklärung für einen längeren Zeitraum bindet und insoweit bereits eine Vergütungsverpflichtung übernimmt. Die im kleingeschriebenen Text am Ende der Webseite enthaltene Aufklärung ist völlig unzureichend. Der Durchschnittsverbraucher erwartet dort keine Erläuterungen, die die vorherige Ankündigung der Unentgeltlichkeit in ihr Gegenteil verkehren. Ihm wird die Tragweite seiner Anmeldung erst durch die Übersendung der Rechnung nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist bzw. dem Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB) deutlich gemacht.
Der Umstand, dass die Anmeldung erst nach der Erklärung, die Teilnahmebedingungen zu akzeptieren, möglich ist, ändert an der Irreführung schon deshalb nichts, weil die meisten Verbraucher umfangreichere Klauselwerke wie Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen zu akzeptieren pflegen, ohne sie vorher gelesen zu haben. Im Übrigen lässt sich aus der Sicht eines Verbrauchers, der auf eine Vergütungspflicht nicht gefasst ist, das Vorhandensein von „Teilnahmebedingungen“ zwanglos damit erklären, dass dort urheberrechtliche Bestimmungen, Regelungen zur Unterbindung von Missbräuchen und Falscheingaben oder die Bedingungen einer zugleich angebotenen Gewinnspielteilnahme („schnell anmelden und gewinnen“) enthalten sind.
Interessant ist, dass bei der Frage, ob die Betreiber vorsätzlich gehandelt haben, auch eine vorherige Abmahnung eine Rolle gespielt hat: Da die Betreiber vorher abgemahnt wurden, hätte ihnen klar sein müssen, dass sie wettbewerbswidrig handeln. Dass ihnen ihr eigener Anwalt etwas gegenteiliges erklärt hat, darauf hätten sie – so das OLG – danach nicht mehr blind vertrauen dürfen.
Im Ergebnis wird die Luft für Abo-Fallen-Betreiber damit erheblich rauer. Während es bisher nur um einzelne Rückzahlungen, Abmahnungen oder Anwaltskosten ging, dürfte die Aussicht, gleich den gesamten Gewinn zu verlieern, für etwas mehr Nervenkitzel sorgen. Andererseits darf nicht bezweifelt werden, dass man auch hier mit geschickt getarnten Firmenverflechtungen versuchen wird, den jeweiligen Gewinn schnellstmöglich zu “sichern”.