Aktuelles zur Abo-Fallen-Thematik
9. Juni 2011 von jens.ferner
Derzeit bieten sich kaum aktuelle Aufhänger an, um das Thema der “Abo-Fallen” aufzugreifen. Die “Branche” ist von manchem Wechsel bei den Betreibern gekennzeichnet, worauf hier aber nicht näher eingegangen wird. Dabei scheint sich derzeit abzuzeichnen, dass die klassischen Abo-Fallen zunehmend in den Hintergrund treten (keinesfalls verschwinden), wohl aber “Tricksereien” im Rahmen von Online-Käufen oder bei “Branchenbüchern” zunehmen. (Zu den Branchenbuch-Tricksereien mehr Infos auf Netzbetrug.de)
Im Alltag ergeben sich bei Abo-Fallen weiterhin kaum Neuigkeiten. Bis heute gab es auf keines der anwaltlichen Schreiben aus unserem Haus irgendeine Form von Widerspruch, zugleich – trotz der zahlreichen Entscheidungen in dem Bereich – ist die Erstattung von Anwaltskosten der Betroffenen keineswegs ein “Selbstläufer”.
Die Rechtsprechung bietet ebenfalls wenig Neues, eine kleine Auswahl der interessanteren Entscheidungen der jüngeren Vergangenheit:
- Das AG Frankfurt a.M. (29 C 2583/10 (85)) erkannte in der typischen Abo-Fallen-Webseitengestaltung hinsichtlich der Preisangaben überraschende Klauseln, mit dem Ergebnis, dass kein entgeltlicher Vertrag zustande kam. Die Argumentation des Gerichts ist nicht neu und begegnet bei anderen Gerichten teilweise auch Kritik
- Das AG Mainz (89 C 284/10) sah in der dort verhandelten Webseite eine (über die Entgeltlichkeit) täuschende Abo-Falle und erkannte, dass in diesem Fall die Kosten eines von Betroffenen beauftragten Anwalts durch die Abo-Fallen-Betreiber zu erstatten sei. Die Folge der Kostenerstattung ist dabei wenig überraschend, die grosse Klippe ist und bleibt, Gerichte davon zu überzeugen, dass auch wirklich eine Täuschung vorlag.
- Es gibt auch weitere Urteile pro (vermeintliche) Abo-Fallen: So beim Amtsgericht Magdeburg (140 C 3125/10), was ich hier schon besprochen hatte. Stärker Beachten sollte man eine Entscheidung des OLG Thüringen (9 W 517/10), das letztlich festhält, dass eine vorhandene und nicht ganz aufdrängende Kostendarstellung ausreichend sein soll. Sehr schön besprochen hat die Entscheidung RA Dosch, zu finden hier.