Während deutschlandweit den Abo-Fallen der Kampf angesagt ist und ein Gericht nach dem anderen dem Modell den Garaus macht, ist man in Witten entspannter: Das dortige Amtsgericht sah sich mit einer negativen Feststellungsklage konfrontiert, die vorliegend so richtig nach hinten los ging. Jemand, der aus einer (vermeintlichen) Abo-Falle in Anspruch genommen wurde, klagte auf negative Feststellung, nämlich, dass ein Vertragsverhältnis niemals zustande gekommen ist. Das AG Witten (2 C 585/10) sah allerdings
- Keine Täuschungshandlung
- Wirksame AGB
- Eine insgesamt wirksame Kostenvereinbarung
Leider hat das Amtsgericht auf den Abdruck des Sachverhalts in der Entscheidung verzichtet, so dass nur gerätselt werden kann, worum es nun eigentlich ging – speziell: War es wirklich eine Abo-Falle? – und man an dieser Stelle allgemein den Hinweis mitnehmen muss, nicht allzu Sorglos in die negative Feststellungsklage einzusteigen. Dabei sollte man als potentieller Kläger diesen Satz im Auge halten:
Der Kläger hat nicht substantiiert bestritten, dass sich die Gestaltung der Internetseite der Beklagten am Tag des Vertragsschlusses anders dargestellt hat.
Klar: Wenn man sich bei einer “Abo-Falle” registriert gibt es keine Gewissheit, dass die Gestaltung der Webseite sich zwischen dem heutigen und damaligen Status verändert hat. Allerdings wird man darüber nachdenken müssen, ob hier nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Beweisproblematik zum Seitenbetreiber verschoben werden kann – wieder ein Problem, dass den Amtsrichter sichtlich nicht bewegt hat.
Wirklich beeindruckend ist aber durchaus die Schmerzbefreiung, mit welcher der Amtsrichter allen ernstes glaubt, eine inhaltliche Prüfung der AGB vermeiden zu können, wenn nämlich festgestellt wird:
Zudem ergibt sich, sogar nach dem Klägervortrag, ein weiterer Hinweis auf die Kostenpflicht aus den AGB der Beklagten. Diese sind gem. § 305 BGB ordnungsgemäß in den Vertrag mit einbezogen worden. Der Anmelder muss durch das Setzen eines Hakens bestätigen, dass er die AGB zur Kenntnis genommen hat, anderenfalls ist eine Anmeldung überhaupt nicht möglich. Wenn der Kläger den Haken setzt, ohne zuvor die AGB gelesen zu haben, fällt dies allein in seinen Risikobereich.
Die Tatsache, dass danach ernsthaft keine inhaltliche Prüfung der AGB erfolgt, zeigt für mich, worum es hier am Ende ging: Einen Amtsrichter, der auf “Kleinvieh” keine Lust hatte und in Unkenntnis der Problematik seinen Schreibtisch leer gefegt hat.
Update: Via RA Melchior wurde ich auf einen Beitrag von RA Dosch aufmerksam, der sich mit der Sache auch schon beschäftigt hatte – dort auch einmal hineinsehen bitte.
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