Abo-Falle muss in Italien fast 1 Million Euro Strafe zahlen?

Wenn mich mein italienisch nicht ganz im Stich gelassen hat, wurde eine “Abo-Falle” (es ging wieder um einen kostenpflichtigen Download-Zugang zu Freeware-Programmen, ca. 96 Euro pro Jahr Kosten via “Euro Content Ltd. ( easydownload.info) in Italien ziemlich heftig abgeurteilt: Zum einen hat das Gericht festgestellt, dass man gefälligst ordentlich auf die Kosten hinzuweisen hat. Zum anderen wurde auf ein Bussgeld von 960.000 Euro erkannt – ein durchaus empfindliches Sümmchen. (Weitere Quelle: AGI).

Hinweis: Meine italienischen Auslandssemester liegen nun doch schon einige Zeit zurück – keine Gewährleistung für die korrekt übersetzte Wiedergabe ;)

LG Hamburg: Verbraucher erwartet keine Kostenpflicht bei Freeware

Das LG Hamburg (327 O 634/09) hat sich mal wieder mit einer “Abo-Falle” beschäftigt und kommt zu dem Ergebnis, dass ein Betreiber eines Freeware-Downloadportals, zu dem man kostenpflichtigen Zugang erwerben muss, deutlich auf entstehende Kosten hinweisen muss. Argument: Der durchschnittliche Verbraucher ist es gewohnt, im Internet derartige Angebote kostenlos zu finden und sich ggfs. auch zu registrieren vorher. Wer sich hier mit einer Kostenpflicht platziert, der muss das klar erkenntlich machen.

Geklagt wurde übrigens vom Dachverband der Verbraucherzentralen, die auf Unterlassung und Abmahnkosten klagten, da man in dem gesamten Verhalten eine Wettbewerbswidrigkeit erkannte. Eben dies bestätigte das Landgericht Hamburg.

Anmerkung: In der Grur-Prax 21/2010 findet sich eine Anmerkung von Stögmüller zu diesem Urteil, die m.E. in einem Punkt fehlerträchtig ist. Er führt dort aus, dass ein solches Angebot von Freeware ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers darstellen kann. Das stimmt zwar, ist aber nicht zwingend der Fall. In der GPL z.B. ist ausdrücklich vorgesehen, dass für den Kopiervorgang als solchen Geld verlangt werden kann – worunter auch Kosten für Download-Portale fallen. Wer mit dem Argument arbeiten möchte, muss zwingend genau hinsehen, welche Lizenz zum Einsatz kommt. Bei der GPL und deren echten Derivaten wird man hier m.E. keinen Ansatz finden können.

RA Olaf Tank “unterliegt” vor Amtsgericht Osnabrück

Die “Osnabrücker Zeitung” berichtet, dass Rechtsanwalt Tank angeblich (!) vor dem Amtsgericht Osnabrück (66 C 83/10 (1)) einen Rechtsstreit verloren hat. Es lief wohl nach dem bekannten Muster: In eine “Abo-Falle” getappt, Rechnungen/Mahnungen ignoriert, es kam Schreiben von RA Tank, daraufhin Anwalt eingeschaltet, der einen netten Brief schreibt. Auf dieses Schreiben hin wird die Sache eingestellt. Der Betroffene klagte auf Ersatz seiner Anwaltskosten (40 Euro), was das Gericht zugesteht.

Dabei sind wieder einmal zwei Kernpunkte bemerkenswert:

  1. Das Amtsgericht bejaht einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten. Laut Presse soll der Anspruch gegenüber dem Rechtsanwalt Tank direkt bestehen, und nicht nur gegenüber dem Unternehmen “dahinter”.
  2. Angeblich hat das Amtsgericht eine Beihilfe zum Betrug erkannt, was aber strafrechtlich ohne Bedeutung ist, da es sich um ein Zivilgericht handelt, dass nur im Rahmen zivilrechtlicher Ansprüche zu dieser Bewertung gelangt um dann einen Schadensersatzanspruch bejahen zu können.

Ich bin über die Jahre skeptisch geworden, wenn die Presse über Urteile berichtet und gebe daher hier erst einmal nur einen Überblick über die Meldung der Osnabrücker Zeitung. Es wird berichtet, sobald die Entscheidung im Volltext zur Verfügung steht – erst dann ist eine abschliessende Analyse möglich.

Abo-Falle ganz persönlich

GData warnt vor einer neuen Abo-Fallen-Masche: Man erhält eine typische (aber personalisierte) SPAM-Mail, die vorgibt, bei einem Gewinnspie gewonnen zu haben. Ein Klick führt auf eine Webseite, wo man sich “als Gewinner registriert”. Kurz danach erhält man einen Anruf (vom Band natürlich), wo man eine Tastenkombination eingeben muss, es folgt ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin zur “Verifizierung der Daten”. Am Ende erhält man – man ahnt es schon – plötzlich ein (Zeitschriften-)Abo.

Schutz: Die Mails direkt löschen. Und wenn man “gemahnt” wird etc., ist das übliche Vorgehen zu empfehlen.

Amtsgericht Witten zu Abo-Fallen: Was regt ihr euch so auf?

Während deutschlandweit den Abo-Fallen der Kampf angesagt ist und ein Gericht nach dem anderen dem Modell den Garaus macht, ist man in Witten entspannter: Das dortige Amtsgericht sah sich mit einer negativen Feststellungsklage konfrontiert, die vorliegend so richtig nach hinten los ging. Jemand, der aus einer (vermeintlichen) Abo-Falle in Anspruch genommen wurde, klagte auf negative Feststellung, nämlich, dass ein Vertragsverhältnis niemals zustande gekommen ist. Das AG Witten (2 C 585/10) sah allerdings

  1. Keine Täuschungshandlung
  2. Wirksame AGB
  3. Eine insgesamt wirksame Kostenvereinbarung

Leider hat das Amtsgericht auf den Abdruck des Sachverhalts in der Entscheidung verzichtet, so dass nur gerätselt werden kann, worum es nun eigentlich ging – speziell: War es wirklich eine Abo-Falle? – und man an dieser Stelle allgemein den Hinweis mitnehmen muss, nicht allzu Sorglos in die negative Feststellungsklage einzusteigen. Dabei sollte man als potentieller Kläger diesen Satz im Auge halten:

Der Kläger hat nicht substantiiert bestritten, dass sich die Gestaltung der Internetseite der Beklagten am Tag des Vertragsschlusses anders dargestellt hat.

Klar: Wenn man sich bei einer “Abo-Falle” registriert gibt es keine Gewissheit, dass die Gestaltung der Webseite sich zwischen dem heutigen und damaligen Status verändert hat. Allerdings wird man darüber nachdenken müssen, ob hier nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Beweisproblematik zum Seitenbetreiber verschoben werden kann – wieder ein Problem, dass den Amtsrichter sichtlich nicht bewegt hat.

Wirklich beeindruckend ist aber durchaus die Schmerzbefreiung, mit welcher der Amtsrichter allen ernstes glaubt, eine inhaltliche Prüfung der AGB vermeiden zu können, wenn nämlich festgestellt wird:

Zudem ergibt sich, sogar nach dem Klägervortrag, ein weiterer Hinweis auf die Kostenpflicht aus den AGB der Beklagten. Diese sind gem. § 305 BGB ordnungsgemäß in den Vertrag mit einbezogen worden. Der Anmelder muss durch das Setzen eines Hakens bestätigen, dass er die AGB zur Kenntnis genommen hat, anderenfalls ist eine Anmeldung überhaupt nicht möglich. Wenn der Kläger den Haken setzt, ohne zuvor die AGB gelesen zu haben, fällt dies allein in seinen Risikobereich.

Die Tatsache, dass danach ernsthaft keine inhaltliche Prüfung der AGB erfolgt, zeigt für mich, worum es hier am Ende ging: Einen Amtsrichter, der auf “Kleinvieh” keine Lust hatte und in Unkenntnis der Problematik seinen Schreibtisch leer gefegt hat.

Update: Via RA Melchior wurde ich auf einen Beitrag von RA Dosch aufmerksam, der sich mit der Sache auch schon beschäftigt hatte – dort auch einmal hineinsehen bitte.

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Abo-Fallen auf Tagesordnung der Bundesregierung

Die so genannten “Abo-Fallen” sind nicht nur ein stetes Ärgernis, eine regelrechte Plage, sie zeigen auch immer wieder neue Erscheinungsformen – wobei es sowohl “Offline-Abo-Fallen” als auch “Online-Abo-Fallen” gibt. Was vor einigen Jahrzehnten mit geschickt formulierten “Abo-Verträgen” begann und inzwischen auch im Internet verbreitet ist, gibt es daneben auch für Faxe (“Fax-Abo”) und Telefonanschlüsse (“Voice-Abo“).

Die Bundesregierung möchte nun “den Kostenfallen” den Kampf ansagen, wie immer aber hinkt man dabei der Entwicklung hinterger – und spricht vor allem von dem “traditionellen” Abo-Fallen-Modell im Internet, blendet aber die neuen Entwicklungen aus.

So verweist das Bundesverbraucherministerium stolz darauf, dass man auf EU-Ebene die “Button-Lösung” einführen möchte, ein Modell das zwar nett klingt, zu dem ich aber bereits geschrieben habe, dass es mehr oder minder nutzlos ist. Vor dem Hintergrund ist es gar nicht schlecht, dass das Bundesjustizministerium dem Bundesverbraucherministerium in einer zeitgleichen Pressemitteilung leicht in die Parade fährt, wenn es bzgl. dieser Initiative darauf verweist

die Verabschiedung der Richtlinie wird aber nicht vor Ende 2012 erwartet.

Deswegen möchte die Bundesjustizministerin, so teilt sie mit, nun ein nationales Gesetz auf den Weg bringen, bei dem die Button-Lösung Teil einer Reihe von Maßnahmen ist. Dass sie dabei die aktuellen Entwicklungen nicht im Blick hat, wird deutlich, wenn sie davon spricht, dass das “Böse Erwachen erst folgt, wenn die Rechnung ins Haus flattert”. BeiVoice-Abos etwa ist der Witz ja gerade, dass keine Rechnung ins Haus flattert.

Ganz nebenbei schiebt die Bundesjustizministerin den schwarzen Peter weiter an die Bundesländer, die sollen nämlich die ihrer Meinung nach vorliegenden Verstöße gegen die Preisangabenverordnung mit Bußgeldern zu bewehren. Zudem ruft sie gezielt dazu auf, solche Webseiten abzumahnen.

Am Rande arbeitet man übrigens an einer Novelle des Telekommunikationsgesetzes, Hintergrund sind zwei Vorgaben der EU. Dazu hat der Bundeswirtschaftsminister nun einen Referentenentwurf vorgelegt, der für Verbraucher vor allem folgende Punkte beinhaltet:

  • Künftig sollen Kunden den Telefon- oder Internetanbieter reibungslos wechseln können. Derzeit müssen Verbraucher bei einem Wechsel zu einem günstigeren Anbieter befürchten, dass wegen mangelnder Kooperation der beteiligten Unternehmen der Telefonanschluss über Tage unterbrochen ist. Das soll künftig verhindert werden.
  • Mobilfunkkunden können künftig ihre Rufnummer auch unabhängig von der konkreten Vertragslaufzeit zu einem neuen Anbieter mitnehmen.
  • Vertragslaufzeiten sollen auf maximal 24 Monate begrenzt werden, dabei müssen TK-Unternehmen zwingend eine alternative 12-Monatige Laufzeit anbieten.

T-Online berichtet über Abzocke via Telefon-Rechnung

Über die zunehmende Problematik der Abzocke mit Voice-Abos bzw. der direkten Abrechnung über die Telefon-Rechnung berichtet nun auch das T-Online-Portal in einem inhaltlich auch sehr gelungenem Artikel. Es bleibt am Ende nur die Frage, ob die Telekom sich nicht etwas aktiver um das dort offensichtlich bekannte Problem kümmern und Sicherheitsmechanismen entwickeln möchte, die dem Nepp Vorschub bieten? Wenn man Zahlungsmethoden anbietet, hat man sich m.E. auch um solche Sicherungen zu bemühen – bei Kreditkarten und EC-Karten ist das längst Standard und ich denke, da die Telekom sicherlich an diesem Zahlverfahren mitverdient, sollte man bei ihr auch nach gewissen Pflichten fragen.