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Gegenüber Abo-Fallen-Betreibern weht seitens der Kreditinstitute ein rauer Wind: Das OLG Hamm (31 W 38/08) sieht u.U. einen besonderen Grund zur Kündigung von Girokonten durch Kreditinstitute gegenüber Abwicklungs-Konten von “Abo-Fallen-Betreibern”. Ebenfalls entschieden wurde dies durch das OLG Dresden (8 U 1818/08) sowie das LG München I (28 O 398/09) was bis vor das OLG München ging (5 U 3352/09), wo die Klägerin dann die Klage zurück genommen hat. Auch wird eine Verbraucherfreundliche Einstellung als Werbemöglichkeit erkannt, wie kürzlich eine Sparkasse gezeigt hat.

Anders sieht es dagegen wohl bei den Anwälten aus: Der bekannte Rechtsanwalt T. hat vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück (1 B 9/10) erstritten, dass die Sparkasse Osnabrück ihm ein Konto einrichten muss. Das Niedersächsische Sparkassengesetz sieht einen entsprechenden Anspruch vor. Zwar gäbe es eine Ausnahme bei Geldern, die durch Straftaten erwirtschaftet werden, das Gericht verneinte dies aber wohl mit Blick darauf, das bisher keine rechtskräftige Verurteilung vorliegen würde.

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