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Zur Strafbarkeit von Abo-Fallen

In der “Neuen Zeitschrift für Strafrecht” (NStZ), ausgabe 4/2010, beschäftigt sich Eisele mit der Strafbarkeit von “Kostenfallen” im Internet, wozu auch Abo-Fallen gehören. Im Ergebnis wenig überraschend kommt Eisele zu drei Schlussfolgerungen:

  1. Bei der “typischen” Abo-Falle liegt eine Strafbarkeit nach §263 StGB vor, dabei wird man im Regelfall eine strafschärfung nach §263 III 2 Var. 2 StGB (gewerbsmäßiges Handeln) feststellen.
  2. Weiterhin bejaht Eisele den in diesem Zusammenhang bisher eher wenig thematisierten §16 II UWG (“Strafbare Werbung”) und bejaht diesen gleichfalls
  3. Zum Abschluss untersucht Eisele, ob in dem Übersenden der Rechnung ein (erneuter) Betrug vorliegen könnte und bejaht dies theoretisch, verweist aber darauf, dass man in der Praxis die subjektive Komponente nicht beweisen können wird.

Wie gesagt: Im Ergebnis wenig überraschend, allerdings ist der Hinweis auf den §16 II UWG nachdrücklich zu betonen, da Eisele hier richtigerweise feststellt, dass man hier in der Prüfung (und bejahung) weniger Probleme in der Praxis hat, gerade da das Minenfeld der individuellen Täuschung und des Vermögensschadens in der Prüfung nicht mehr nötig ist.

Leider lässt Eisele einen wichtigen Aspekt außen vor: Die Frage der Beteiligung. Er erkennt zu Recht, dass man des Problems einfach nicht Herr wird. Dazu kommt – auch hier liegt Eisele richtig – dass die handelnden Unternehmen sich meist im Ausland “verstecken”, während letztlich dann Anwälte in Deutschland tätig werden. Mit Blick auf die “Abmahnanwälte” stellt Eisele dann fest, dass diese

[...] mitunter selbst strafbar sein werden. Angesichts der Kenntnis der Umstände, der Beratung bei der Gestaltung der Seiten und tausendfacher Abmahnung wird man nicht mehr davon ausgehen können, dass sich solche Personen noch im Rahmen der sog. berufsneutralen Handlungen bewegen.

Das AG Marburg sah das wohl ähnlich, allerdings nicht die Staatsanwaltschaft München (berichtet wurde hier). Eindeutig ist das Thema daher nicht – es bleibt insofern zu wünschen, dass sich zukünftig dieser Frage noch einmal im Speziellen gewidmet wird.

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